Vereins-Satzung
Zum Kirchenwirt e. V.
§ 1 Name, Sitz, und Gründungsmitglieder
1.1 Der Verein führt den Namen „Zum Kirchenwirt“.
1.2 Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Marktredwitz.
1.4 Gründungsmitglieder sind wie folgt:
Marc Preuß, Hannes Preuß, Thomas Müller, Andreas Meier, Andy Schill, Roland Hausladen, Andreas Jänsch, Jochen Jänsch, Wolfgang Jänsch, Marcel Musch, Sebastian Malzer, Georg v. Waldenfels, Manfred Wohlrab
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Wiedereröffnung und Erhaltung der Gastwirtschaft „Zum Kirchenwirt“ als traditionelle Oberredwitzer / Marktredwitzer Bierwirtschaft. Da die bayerische (und somit die Marktredwitzer) Gastronomie in Ihrer Vielfältigkeit ein einzigartiges Kulturgut ist, gilt es diese zu erhalten. Somit steht, im bayerischen Sinne, die Förderung der Heimatpflege im Vordergrund. Des Weiteren soll es Sinn und Zweck sein, den Marktredwitzer Vereinen ein Vereinsheim zu bieten. Dazu erwirbt der Verein „Zum Kirchenwirt e.V.“ das Anwesen Kirchstraße 9, 95615 Marktredwitz und verpachtet / vermietet das Gebäude dem Vereinszweck entsprechend. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird dahingehend ausgeschlossen, da der Verein selbstlos tätig ist. Er verfolgt also in erster Linie lediglich eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann werden, wer als Vollmitglied, Fördermitglied, Gastmitglied, oder Ehrenmitglied den Zweck des Vereins unterstützt. Der Verein kann also Vollmitglieder, Gastmitglieder, Fördermitglieder, sowie Ehrenmitglieder haben.
3.2 Vollmitglieder können sein: Volljährige natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Unternehmen oder Vereinigungen.
3.3 Über eine Aufnahme von Vollmitgliedern können nur weitere Vollmitglieder entscheiden.
3.4 Fördermitglied können sein: Volljährige natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und juristische Personen.
3.5 Gastmitglied können sein: Volljährige, natürliche Personen.
3.6 Ehrenmitglieder können lediglich durch Vollmitglieder bestimmt werden. Ehrenmitglieder haben allerdings nach Aufnahme in den Verein keine Rechte sowie keinerlei Pflichten.
3.7 Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Beitrittserklärung vom Vorstand angenommen worden ist und bei Vollmitgliedern das satzungsmäßige Mitgliederdarlehen auf dem Konto des Vereins eingegangen ist.
3.8 Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
3.9 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3.10 Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3.11 Eine Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.
3.12 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Rechte der Mitglieder
4.1 Vollmitglieder haben ein Antrags– und Stimmrecht, sowie alle satzungsgemäßen und gesetzlichen Rechte aus der Mitgliedschaft. Sie sind berechtigt, in den Versammlungen Anträge zu stellen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
4.2 Fördermitglieder haben lediglich Antragsrecht bei Mitgliederversammlungen. Die Fördermitgliedschaft schließt eine Vollmitgliedschaft aus.
4.3 Jedes Vollmitglied hat bei Versammlungen eine Stimme.
4.4 Ist das Mitglied eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, übt sie das Antrags – und Stimmrecht in diesem Verein durch ihr satzungsgemäß bestelltes Vertretungsorgan aus, soweit sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Verein eine andere Vertretungsperson bestimmt.
4.5 Die Bestimmung der Vertretungsperson hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und hat Gültigkeit solange sie nicht schriftlich gegenüber dem Vorstand widerrufen wird.
4.6 Gastmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Antrags– und Stimmrecht. Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Die Gastmitgliedschaft schließt eine Voll- und Fördermitgliedschaft aus.
4.7 Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar. Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand sind, kann die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte verweigert werden.
4.8 Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins an. Sie sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Bestimmungen und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten, sowie die sich aus der Satzung und dem Vereinszweck ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die satzungsgemäß bestimmten Mitgliedsbeiträge zu leisten.
4.9 Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt schriftlich beim Vorstand. Beginn der Mitgliedschaft ist der Tag, an dem die Mitgliedschaft beantragt wurde und der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
4.10 Mitspracherecht und Entscheidungsträger, bezüglich des Grundstückes sowie dem darauf stehenden Gebäude, haben und sind lediglich die Vollmitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
5.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit der Stellung eines Insolvenzantrages über deren Vermögen oder deren Auflösung.
5.3 Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2022 durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Diese Erklärung muss bis zum 01. Juli des Jahres beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
5.4 Für später als dem 01.01.2020 eintretende Vollmitglieder gilt Minimum eine 3-jährige Mitgliedschaft.
5.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zu wieder handelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederdarlehen
6.1 Zur Finanzierung des Vereines gewährt jedes Vollmitglied mit dem Beitritt dem Verein ein unverzinsliches Mitgliederdarlehen in Höhe von 3.000,00 € welches ausschließlich für den Vereinszweck verwendet wird.
6.2 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem die Mitgliedschaft endet. Ist sie dem Verein ohne Gefährdung des Vereinszwecks zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, entsteht der Rückzahlungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt zu dem dieses möglich ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft.
6.3 Erträge des Vereins, die nicht zur Erhaltung des Vereinszwecks benötigt werden, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu einer anteiligen Darlehensrückzahlung an die Mitglieder verwendet werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
7.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
7.2 Seine Höhe bestimmen die Vollmitglieder und halten diesen in einer gesonderten Satzung fest.
7.3 Der Betrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
7.4 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kontrollausschuss.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand oder dem Kontrollausschuss übertragen sind. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins oder die Mehrheit der Mitglieder des Kontrollausschusses dies verlangt.
9.2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an alle Mitglieder. Die Gegenstände, über die Beschluss gefasst werden soll, sind in der Einladung anzugeben.
9.3 Die Mitliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden vom Vorstand in einem Protokoll festgehalten. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen. Die Einsicht in die Protokolle steht allen Mitgliedern offen.
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Mitgliederversammlung kann zwei weitere Personen als Beisitzer in den Vorstand wählen.
10.2 Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
10.3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre.
§ 11 Kontrollausschuss
11.1 Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt werden.
11.2 Der Kontrollausschuss überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und prüft die Kassengeschäfte des Vereins. Über das Ergebnis berichtet er der Mitgliederversammlung, deren Einberufung er verlangen kann.
§ 12 Auflösung des Vereins
12.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
12.2 Mitgliederdarlehen nach §5 der Satzung werden mit gleichen Teilbeträgen zurückgezahlt, wenn das Vermögen des Vereins zu einer vollständigen Rückzahlung nicht ausreicht.
12.3 Das nach Rückzahlung der Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins wird zu gleichen Teilen auf die Mitglieder aufgeteilt, deren Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses noch besteht. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder eine andere Verwendung des verbleidenden Vermögens beschließen.